Gesetze / Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
ZweckVG§ 2 Verwendung des Zweckvermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweckVG/2#abs-1 (1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweckVG/2#abs-2 (2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweckVG/2#abs-3 (3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 350 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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