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# § 3 ZwVwV — Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

Zwangsverwalterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:

- 1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;

- 2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;

- 3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;

- 4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;

- 5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;

- 6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;

- 7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;

- 8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;

- 9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 3 ZwVwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/3

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