Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 9 Ausgaben der Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- BGH, 18.04.2013 – IX ZR 109/12Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Vorhaltung von Rückstellungen für die VerwaltungskostenZitiert von 2
- BGH, 05.03.2009 – IX ZR 15/08Zitiert von 6
- AG Schorndorf, 27.01.2010 – 2 C 1214/08
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 53/20Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des SchuldnersZitiert von 2
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 30/11Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des Insolvenzschuldners am eigengenutzten Wohneigentum bei Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach TitelumschreibungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/9#abs-1 (1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/9#abs-2 (2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/9#abs-3 (3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern