Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz
ZustVO ThUG§ 3
Stand: 26.08.2026
Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.