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§ 3 ZustVO ThUG (Nordrhein-Westfalen)

Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.