Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz
ZustVO ThUG§ 2
Stand: 26.08.2026
Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.