Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung MAGS
ZustVO MAGS§ 5 Sonderzuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/5#abs-1 (1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leitungen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sowie der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten werden vom Ministerium getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/5#abs-2 (2) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat. In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Satz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.