Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung MAGS
ZustVO MAGS§ 6 Disziplinarbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/6#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht die Leitung dieser Einrichtung bestimmt. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/6#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/6#abs-3 (3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen.