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# § 5 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen) — Sonderzuständigkeiten

Zuständigkeitsverordnung MAGS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leitungen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sowie der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten werden vom Ministerium getroffen.

(2) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat. In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Satz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/5

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