Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

ZustV-WM

§ 8 Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Satz 1 genannten Behörden übertragen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 § 9