Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
ZustV-WM§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-WM/3#abs-1 (1) Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:
1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) ,
2. Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3. Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
4. Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5. Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit, von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG) und
6. Entscheidungen hinsichtlich der Ausbildungskostenerstattung (Art. 139 Abs. 10 BayBG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-WM/3#abs-2 (2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig.