Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
ZustV-WM§ 5 Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
Stand: 25.08.2026
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird in den dort festgelegten Dienstbereichen die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung).