Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

ZustV-WM

§ 7 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-WM/7#abs-1 (1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-WM/7#abs-2 (2) Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen:

1. Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und

2. Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG.

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat generell als erteilt gilt.

§ 6 § 8