Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

ZustV-WM

§ 1 Ernennungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1. den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören,

2. dem Landesamt für Maß und Gewicht für die Beamten und Beamtinnen in seinem Dienstbereich.

Ausgenommen hiervon sind Einstellungen der Beamten und Beamtinnen der 4. Qualifikationsebene.

§ 2