Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 5 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beschäftigten, der Landesanstalt für Landwirtschaft auch für die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, übertragen. Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Landesanstalten jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.

§ 4 § 6