Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Stand: 25.08.2026
Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die
1. Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
2. Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
3. Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),
4. Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.