Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 2 Abordnung
Stand: 25.08.2026
Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ernennungsbehörde wird die Zuständigkeit zur Abordnung auch von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 übertragen.