Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 7 Jubiläumszuwendungen
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) wird den Ernennungsbehörden übertragen. Abweichend hiervon wird den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Entscheidung für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Behörde selbst betreffen.