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BayAzV

§ 4 Dienst in Bereitschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/4#abs-1 (1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/4#abs-2 (2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn

1. Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,

2. Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen,

3. die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG soll bei einer Wochenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/4#abs-3 (3) Bei den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit

1. bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 v. H. bis zu 49 v. H. auf bis zu 54 Stunden,

2. bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v. H. auf bis zu 58 Stunden und

3. in sonstigen begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden

in der Woche verlängert werden kann. Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/4#abs-4 (4) Die Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. Beamte sind auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.

§ 3 § 5