Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-GM§ 5 Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
Stand: 25.08.2026
Den in § 1 genannten Behörden wird für den jeweiligen Dienstbereich die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung). § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.