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ZustV-FM

§ 7 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-1 (1) Die Befugnis nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-2 (2) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen; das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-3 (3) Die Befugnis nach Art. 60 Abs. 4 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen. Das Erfordernis des Einvernehmens des Staatsministeriums bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-4 (4) Die Befugnis nach Art. 60a Abs. 5 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-5 (5) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen; bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG maßgeblich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-6 (6) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/7#abs-7 (7) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

§ 6 § 8