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ZustV-FM

§ 8 Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/8#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld (§ 11 Satz 1 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV) wird dem Landesamt für Finanzen für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/8#abs-2 (2) Die für die Bewilligung von Trennungsgeld nach Abs. 1, § 11 Satz 1 BayTGV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen werden ermächtigt,

1. gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV das Trennungsgeld bis zum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 BayTGV, längstens bis zu einem Jahr, weiterzugewähren,

2. gemäß § 4 Abs. 8 BayTGV entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld festzusetzen.

§ 7 § 9