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Art 60 Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/60#abs-1 (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/60#abs-2 (2) Der Zuschlag darf monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Die Gewährung des Zuschlags ist längstens auf den Zeitraum begrenzt, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden. Bei der Gewährung kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag vorzeitig entfällt. Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden, wobei hierfür auf die Fälligkeit der Bezüge abzustellen ist. Eine rückwirkende Gewährung des Zuschlags für mehr als drei Monate ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich. Der Zuschlag kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. Art. 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/60#abs-3 (3) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/60#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art 59 Art 60a