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# § 7 ZustV-FM (Bayern) — Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

StMFH-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

(2) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen; das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums bleibt unberührt.

(3) Die Befugnis nach Art. 60 Abs. 4 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen. Das Erfordernis des Einvernehmens des Staatsministeriums bleibt unberührt.

(4) Die Befugnis nach Art. 60a Abs. 5 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

(5) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen; bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG maßgeblich.

(6) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

(7) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

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Zitiervorschlag: § 7 ZustV-FM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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