Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
ZustV-AM§ 7 Disziplinarbehörden
Stand: 25.08.2026
Die Befugnisse als Disziplinarbehörde im Bereich der Aufsicht des Staatsministeriums oder des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Sinn des Art. 18 Abs. 5 BayDG werden ausgeübt durch
1. die Landesanwaltschaft Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,
2. den Vorstand der Kommunalen Unfallversicherung Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt; und
3. den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt.
Die Befugnisse nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayDG werden den Behörden übertragen, die nach Satz 1 für die Körperschaftsbeamten und -beamtinnen im Ruhestand vor Beginn des Ruhestands zuständig gewesen wären.