Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

ZustV-AM

§ 8 Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/8#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen wird übertragen

1. dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsminsterium unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden,

2. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,

3. den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/8#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Auslandsdienstreisen wird für die Beschäftigten des Hauses des Deutschen Ostens, des Staatsinstituts für Familienforschung Bamberg und des Staatsinstituts für Frühpädagogik dem Staatsministerium übertragen.

§ 7 § 9