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# § 7 ZustV-AM (Bayern) — Disziplinarbehörden

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse als Disziplinarbehörde im Bereich der Aufsicht des Staatsministeriums oder des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Sinn des Art. 18 Abs. 5 BayDG werden ausgeübt durch

1. die Landesanwaltschaft Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,

2. den Vorstand der Kommunalen Unfallversicherung Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt; und

3. den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt.

Die Befugnisse nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayDG werden den Behörden übertragen, die nach Satz 1 für die Körperschaftsbeamten und -beamtinnen im Ruhestand vor Beginn des Ruhestands zuständig gewesen wären.

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Zitiervorschlag: § 7 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/7

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