Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

ZustV-AM

§ 4 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4#abs-1 (1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden für ihren jeweiligen Dienstbereich übertragen, soweit das für eine Anerkennung erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4#abs-2 (2) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen; bei zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Abordnung ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG zuständig. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4#abs-4 (4) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird für die Anwärter und Anwärterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 § 5