Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
ZustV-AM§ 5 Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/5#abs-1 (1) Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer von mehr als sechs Monaten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV) entscheiden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichte und Behörden. Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/5#abs-2 (2) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen werden ermächtigt, sich selbst gem. § 16 UrlV Dienstbefreiungen zu bewilligen sowie aufgrund § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV sich selbst im Rahmen der UrlV zu beurlauben; §§ 12, 17, 18 und 19 UrlV sind hiervon ausgenommen. Sie können den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen die Befugnisse entsprechend Satz 1 übertragen und eine Anzeigepflicht vorsehen.