Gesetze / Landesrecht Bayern / Jubiläumszuwendungsverordnung

JzV

§ 5 Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/5#abs-1 (1) Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann die Ausübung ihrer Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf andere Behörden übertragen. Art. 136 BayBG findet sinngemäße Anwendung. Für die Bewilligung der Dienstbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/5#abs-2 (2) Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit (Jubiläumsdienstalter) wird von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/5#abs-3 (3) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

§ 4 § 6