Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
ZustV-AM§ 3 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Stand: 25.08.2026
Den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1. Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
2. Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG,
3. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG,
4. Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
5. Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
6. Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene nach Art. 27 Abs. 6 LlbG,
7. Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
8. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG.