nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 ZustV-AM (Bayern) — Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden für ihren jeweiligen Dienstbereich übertragen, soweit das für eine Anerkennung erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorliegt.

(2) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen; bei zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Abordnung ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG zuständig. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird für die Anwärter und Anwärterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 4 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
