Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
ZustV-AM§ 10 Mitteilungspflichten
Stand: 25.08.2026
Dem Staatsministerium sind, soweit sie nicht durch Datenaustausch mitgeteilt werden, alle Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 auf dem Dienstweg in Abdruck zu übermitteln.