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# § 3 ZustV-AM (Bayern) — Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1. Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

2. Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG,

3. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG,

4. Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,

5. Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

6. Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene nach Art. 27 Abs. 6 LlbG,

7. Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

8. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG.

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Zitiervorschlag: § 3 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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