Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung
ZuschussVO§ 9 Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/9#abs-1 (1) Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich. Über die Bewilligung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im Oktober für das abgelaufene Schuljahr, in dem die Auszahlungen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/9#abs-2 (2) Die gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge zahlt die Schulaufsichtsbehörde monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/9#abs-3 (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/9#abs-4 (4) Die Auszahlung des Zuschusses gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt in drei gleichen Teilen jeweils zum 15. August, soweit die Schule im jeweiligen Schuljahr noch betrieben wird. Die erstmalige Auszahlung erfolgt am 15. August nach Ablauf des ersten Schuljahres, in das keine Wartefrist mehr fällt.