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§ 10 ZuschussVO (Sachsen) — Abrechnung von Wartefristen

Zuschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft angerechnet.