Gesetze / Zukunftsinvestitionsgesetz
ZuInvG§ 3 Förderbereiche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuInvG/3#abs-1 (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuInvG/3#abs-2 (2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuInvG/3#abs-3 (3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.