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# § 3 ZuInvG — Förderbereiche

Zukunftsinvestitionsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

- 1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

  - a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

  - b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

  - c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

  - d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

  - e) Forschung

- 2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

  - a) Krankenhäuser

  - b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

  - c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

  - d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

  - e) Informationstechnologie

  - f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.

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Zitiervorschlag: § 3 ZuInvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuInvG/3

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