Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 1 Regelungsgegenstand
Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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