Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 12 Übergangsregelung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/12?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2019 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2019 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2019 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/12?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2019 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11