Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 12 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/12?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2019 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2019 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2019 nicht vollständig abgeschlossen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/12?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2019 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.