Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
ZertVerwV§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht
Stand: 17.12.2021
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.