Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

ZertVerwV

§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht

Stand: 17.12.2021

Bund

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

§ 6 § 8