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# § 7 ZertVerwV — Befreiung von der Prüfungspflicht

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

- 1. die Befähigung zum Richteramt,

- 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,

- 3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder

- 4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

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Zitiervorschlag: § 7 ZertVerwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/7

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