Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
ZertVerwV§ 6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
Stand: 17.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-1 (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-3 (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.