Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

ZertVerwV

§ 6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

Stand: 17.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-1 (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/6#abs-3 (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

§ 5 § 7