Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022
ZensVorbG 2022§ 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/15#abs-1 (1) Folgende Angaben werden für die Auswertung, Analyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes geführt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:
Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinaus zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/15#abs-2 (2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet werden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktualisieren.