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# § 15 ZensVorbG 2021 — Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

Zensusvorbereitungsgesetz 2022  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Angaben werden für die Auswertung, Analyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes geführt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:

- 1. die Angaben aus dem Anschriftenbestand nach § 4 mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4 bis 6 sowie

- 2. die Angaben aus dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 mit Ausnahme der zu § 12 Absatz 1 Nummer 3 übermittelten Angaben.

Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinaus zu gewähren.

(2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet werden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktualisieren.

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Zitiervorschlag: § 15 ZensVorbG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/15

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