Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022

ZensVorbG 2022

§ 16 Löschung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/16#abs-1 (1) Der Anschriftenbestand nach § 4 sowie der Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale nach § 5 sollen sechs Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden. Die weitere Verwendung der Angaben in dem in § 15 genannten Umfang in einer Auswertungsdatenbank bleibt davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/16#abs-2 (2) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen zu löschen. Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/16#abs-3 (3) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Gebäude- und Wohnungszählung zu löschen. Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/16#abs-4 (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungsregister nach § 3 zu löschen. Spätestens sollen die Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gelöscht werden.

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