Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022

ZensVorbG 2022

§ 14 Datenübermittlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/14#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz geregelten Datenübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/14#abs-2 (2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektronischen Übermittlung, während ihres Transports und während ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

§ 13 § 15