Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011

ZensVorbG 2011

§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/16#abs-1 (1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/16#abs-2 (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/16#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.

§ 15