# § 16 ZensVorbG 2011 — Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Zensusvorbereitungsgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.

---

Zitiervorschlag: § 16 ZensVorbG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/16
