Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 15 Löschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/15#abs-1 (1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/15#abs-2 (2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/15#abs-3 (3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht.